NLA WO 132 Urk Nr. 105

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Beschreibung: Verzeichnung

Identifikation

Titel 

1770 April 9, Braunschweig

Herzog Karl I. zu Braunschweig und Lüneburg bekennt, dass auf einem allgemeinen Landtag Folgendes beschlossen worden sei:

Art. 1-7: In Religionssachen soll keine Veränderung eintreten; Ärgernisse in der Kirchenverwaltung sollen abgestellt werden.

Art. 8: Die Landesrechte sollen in einem eigenen Gesetzbuch kodifiziert werden.

Art. 9: Die Verfügung wegen unehelicher Schwängerungen vom 3.1.1593 wird eingeschärft und die Aussteuer der Geschwängerten eingeschränkt.

Art. 10: Gegen vorsätzliche Bankrotteure soll ein geschärftes Mandat ergehen.

Art. 11-14: Das Justizwesen soll verbessert werden.

Art. 15-16: Die Truppen sollen reduziert und Aushebungen reguliert werden.

Art. 17: Ausgaben aus der Proviantkasse bedürfen der Zustimmung der Landstände.

Art. 18-19: Landmiliz und Kriegesfuhren sollen für keine anderen als die vorgesehenen Zwecke genutzt werden.

Art. 20: Eine neue Kontributionsbeschreibung soll vorgenommen werden.

Art 21: Eine Sammlung der Polizeigesetze soll veranstaltet werden.

Art. 22: Die Wegeverbesserung soll fortgesetzt werden.

Art. 23: Dem Luxus sind Schranken zu setzen.

Art. 24: Der Mühlenzwang bleibt verboten.

Art. 25: Gebühren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen auf Wege und Stege verwendet werden.

Art. 26: Die Zahl der Juden soll begrenzt werden.

Art. 27: Der Münzfuß soll beibehalten werden.

Art. 28: Die Rechte des Collegiums medicum sollen abgegrenzt werden.

Art. 29: Landkrämer sollen nur in besonderen Umständen zugelassen werden.

Art. 30: Gegen fremde Bettler sind Maßnahmen zu ergreifen.

Art. 31: Dienste können in Geldzahlungen umgewandelt werden.

Art. 32: Die Löhne für Klafterholz-Fuhren sollen revidiert werden.

Art. 33: Das Forstwesen soll verbessert werden.

Art. 34: Beim Torfabbau sollen die Interessenten gehört werden.

Art. 35:

Laufzeit 

09.04.1770

Enthält 

Heimfallende Lehen sollen wieder verliehen werden.

Art. 36: Die Städte Braunschweig und Wolfenbüttel werden zu den landschaftlichen Gefällen herangezogen.

Art. 37: Das Fürstentum Blankenburg soll auch belastet werden.

Art. 38: Bei der Anstellungen sollen Landeskinder besonders berücksichtigt werden.

Art. 39: Landtage sollen in der Regel in Salzdahlum abgehalten werden. Angeschrieben werden diejenigen, die mit Rittersitzen im Land angesessen sind.

Art. 40: Die Interzessionsmöglichkeiten der landschaftlichen Organe werden beschrieben.

Art. 41: Steuern dürfen ohne Zustimmung der Landstände nicht ausgeschrieben werden.

Art. 42: Die Höhe der Lehnware wird festgesetzt.

Art. 43: Meier benötigen für ihre Eheverträge die Zustimmung der Gutsherren.

Art. 44: Die Konstitution zu den Meierzinsen soll überprüft werden.

Art. 45: Die Misswachs-Besichtigungen sollen reguliert werden.

Art. 46: Bestimmungen zur Anstellung von Kirchendienern.

Art. 47: Die Eidesformeln der alten Klosterordnungen sollen angepasst werden.

Art. 48: Wenn die Stelle des Abtes vakant ist, können Priore auf Landtagen ihre Klöster vertreten.

Art. 49: Stifte und Klöster sollen sobald wie möglich von Proviantanlagen befreit werden.

Art. 50: Die Diefferenzen zwischen dem Amt Campen und den darin gelegenen adligen Gerichten sollen beigelegt werden.

Art. 51: Neue Erbbegräbnisse dürfen nur mir landesherrlicher Konzession angelegt werden.

Art. 52: Adlige Familien können bis zu drei Töchter in verschiedenen Klöstern versorgen.

Art. 53: Adlige Hintersassen sollen nicht büer Gebühr zu Jagddiensten herangezogen werden.

Art. 54: Die Nachjagd wird geregelt.

Art. 55: Die von Adel dürfen ihre Badereien behalten, jedoch nur approbierte Chirurgen und Bader anstellen.

Art. 56: Sie dürfen einen Schweinschneider annehmen.

Art. 57: Hinsichtlich der Abdecker bleibt

es beim alten.

Art. 58: Die Dienstfreiheit von Gütern muss urkundlich nachgewiesen werden.

Art. 59: Die Gebühren für Bekanntmachungen in den Intelligenzblättern sollen nicht erhöht werden.

Art. 60: Die adligen Gerichte sollen nicht weiter gezwungen sein, die Braunschweigischen Anzeigen zu halten.

Art. 61: Lumpen zum Papiermachen dürfen nicht ausgeführt werden.

Art. 62: Wenn der Erbmarschall nicht zum Hofdienst verschrieben wird, soll der älteste der Verschriebenen das Marschallamt wahrnehmen.

Art. 63-64: Hinsichtlich der Anlage von Brauerein und der Landhandwerker sollen die Bestimmungen des Abschieds von 1682 berücksichtigt werden.

Art. 65: Die Städte sollen sobald wie möglich von Proviantanlagen befreit werden.

Art. 66: Eine ungewöhnliche Behandlung der Landtagsgeschäfte auf diesem Landtag soll nichts für die Zukunft präjudizieren.

Art. 67: Privatanliegen sollen durch besondere Resolutionen erledigt werden.

Art. 68: Die vorgenannten Punkte werden ratifiziert.

Siegel und Unterschriften:
Karl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg
für die Prälaten: Johann Friedrich Wilhelm Jerusalem, Anton Ulrich von Völker, Eduard August Anton von Hoym
für die Ritterschaft: Johann Ernst Friedrich von Hoym, Johann Lebrecht von Bülow, Franz Jacob von Cramm, Anton Wilhelm von Honrodt, Friedrich August von Veltheim, Johann Friedrich von Veltheim, Johann Burchhard Carl Wilhelm von Campe, Christian Heinrich Philipp von Westphalen
für die Städte: Georg Heinrich Koch, Joachim Diederich Lichtenstein

Bestätigung der landschaftlichen Privilegien

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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